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810 2013 333

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 10. Dezember 2013 (810 13 333)

Basel-Landschaft · 2013-12-10 · Deutsch BL

Abklärung der persönlichen Verhältnisse in Sachen C. (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 19. September 2013)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 10. Dezember 2013 (810 13 333) Zivilgesetzbuch Örtliche Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Marius Wehren Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Valentin Pfammatter, Rechtsanwalt gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Beschwerdegegnerin Beigeladene C. Betreff Abklärung der persönlichen Verhältnisse in Sachen C. (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 19. September 2013) A. Am 18. April 2013 übermittelte die Einwohnergemeinde D. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB B. ) eine Gefährdungsmeldung betreffend C. (geboren 1926). Darin wird zusammengefasst festgehalten, dass C. in D. wohnhaft sei und sich mutmasslich bei ihrer Tochter A. in E. im Kanton Wallis aufhalte. Die Sozialberatung der Gemeinde habe keine Kenntnisse über den Aufenthalt, das Befinden sowie die Pflege- und Betreuungssituation von C. . Jegliche Kontaktaufnahme werde den Angehörigen und der Gemeinde durch A. verwehrt. Man bitte deshalb um Abklärung der Pflege- und Betreuungssituation sowie des Befindens von C. und allenfalls um Einleitung von Massnahmen. B. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 erteilte die KESB B. der Schutzbehörde Region F. einen Abklärungsauftrag betreffend C. . Sie ersuchte um allgemeine Abklärung des Sachverhalts gestützt auf Art. 446 Abs. 2 ZGB sowie um Beantwortung diverser Fragen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsort und der Pflege- und Betreuungssituation von C. . C. Am 17. Juni 2013 reichte die Schutzbehörde Region F. der KESB B. den eingeforderten Bericht ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass C. bei ihrer Tochter A. an der X. strasse in E. wohne. Sie erscheine geistig schwach und hilflos, weshalb nach Auffassung der Schutzbehörde eine Beistandschaft einzurichten sei. Rein rechtlich halte C. den Wohnsitz in D. , d.h. die KESB B. bleibe zuständig. Je nach Beurteilung der KESB B. und des neuen Beistands werde C. nach D. zurückgebracht, vorzugsweise in ein Altersheim. Eine Wohnsitzverlegung nach F. sei problematisch, da C. den Wohnsitz nicht mehr eigenständig bestimmen könne und dies vom Beistand erwirkt werden müsste. Zudem würden Wohnortwechsel im Alter zwecks Betreuung (z. B. in ein Altersheim) generell keinen rechtlichen Wohnsitz mehr begründen. D. Am 13. September 2013 informierte ein Mitglied der KESB B. A. telefonisch, dass er verpflichtet sei, die Unterbringungssituation von C. abzuklären. A. teilte mit, dass sie mit einer Abklärung durch die KESB B. nicht einverstanden sei. E. Mit Entscheid der KESB B. vom 19. September 2013 wurde A. gestützt auf Art. 448 Abs. 1 ZGB angewiesen, der KESB B. Zutritt zu den Wohnräumen der Liegenschaft X. strasse in E. zu gewähren. Es wurde verfügt, dass der Zugang nötigenfalls gestützt auf Art. 450g Abs. 3 ZGB mit polizeilicher Unterstützung durchgesetzt werde. F. Am 21. Oktober 2013 erhob A. , vertreten durch Valentin Pfammatter, Rechtsanwalt, gegen den Entscheid der KESB B. Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellt das Begehren, es sei der Entscheid der KESB B. vom 19. September 2013 unter o/e Kostenfolge aufzuheben. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Oktober 2013 wurden die Beschwerdegegnerin und die zum Verfahren beigeladene C. zur Vernehmlassung eingeladen. Sie wurden ersucht, sich zur Frage des Wohnsitzes der Beigeladenen und damit verbunden der örtlichen Zuständigkeit im Besonderen vernehmen zu lassen. H. Die Beschwerdegegnerin reichte dem Gericht am 5. November 2013 ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. November 2013 wurde festgestellt, dass sich C. innert der gesetzten Frist nicht habe vernehmen lassen. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Nach Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Über die Anfechtbarkeit weiterer Zwischenentscheide enthält das Bundesrecht keine ausdrückliche Regelung. Die Anfechtbarkeit richtet sich hier nach kantonalem Recht, wobei nach Art. 450f ZGB subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar sind (vgl. Daniel Steck , in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450 N 22 mit Verweis auf die Botschaft zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7084). Das basellandschaftliche Recht regelt in § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006, dass sich das Verfahren nach Art. 450-450e ZGB richtet und im Übrigen die Bestimmungen der kantonalen Verwaltungsprozessordnung anwendbar sind. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Zwischenverfügung über eine Mitwirkungsanordnung nach Art. 448 Abs. 1 ZGB (vgl. Christoph Auer / Michèle Marti , in: Geiser/Reusser [Hrsg.], a.a.O., Art. 448 N 11). Strittig ist damit nicht eine vorsorgliche Massnahme, sondern eine Beweisanordnung, weshalb sich die Anfechtbarkeit nach kantonalem Recht richtet. 1.2 Gemäss § 66 Abs. 1 EG ZGB ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts bezieht sich auf sämtliche Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welche dieser aufgrund des Bundesrechts zugewiesen sind (§ 66 Abs. 3 EG ZGB e contrario). Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist im vorliegenden Fall demnach grundsätzlich zulässig (§ 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Gemäss § 43 Abs. 2 bis VPO können Zwischenverfügungen selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde angefochten werden, wenn sie die Zuständigkeit (lit. a), den Ausstand (lit. b), die Auskunfts- oder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Akteneinsicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. Darüber hinaus erfasst § 43 Abs. 2 bis VPO auch all jene Zwischenverfügungen, welche einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Urteil des Kantonsgerichts [KGEVV] vom 6. September 2010 [ 810 10 136] E. 1.5 ). Die vorliegend strittige Anweisung auf Zutrittsgewährung zu den Wohnräumen der Beschwerdeführerin kann im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. Auer / Marti , a.a.O., Art. 448 N 13). Der angefochtene Entscheid ist gestützt darauf selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anfechtbar, wobei die Zuständigkeit bei der präsidierenden Person liegt (§ 1 Abs. 3 lit. f VPO). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Vorweg ist die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Beschwerdeführerin die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz nicht in Frage gestellt hat. Bei Vorschriften über die Zuständigkeit einer Behörde handelt es sich um grundlegende Bestimmungen, deren Verletzung von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. auch BGE 134 V 269 E. 2). 3.2 Die örtliche Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB). Abzustellen ist auf die Wohnsitzverhältnisse im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (vgl. Urs Vogel , in: Geiser/Reusser [Hrsg.], a.a.O., Art. 442 N 3). Das Verfahren gilt als eingeleitet, wenn erstmals nach aussen hin manifest wird, dass sich die für die Instruktion zuständige KESB mit der Prüfung einer Erwachsenenschutzmassnahme befasst (vgl. Urs Vogel , a.a.O., Art. 442 N 16). 3.3 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es dabei nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1P.670/2004 vom 17. Mai 2005 E. 3.2.1, jeweils mit Hinweisen). Nicht massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (vgl. BGE 127 V 237 E. 2c). Damit die jeweiligen im Spiel stehenden Interessen gebührend berücksichtigt werden können, wird der zivilrechtliche Wohnsitz in einer "funktionalisierenden Auslegung" unterschiedlich umschrieben, je nachdem, welche Rechtsfolgen daran angeknüpft werden (vgl. Daniel Staehelin , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch, Basel 2010, Art. 23 N 3). Durch die Anknüpfung an den Wohnsitz soll im Bereich des Erwachsenenschutzrechts garantiert werden, dass die Errichtung und die Führung der Massnahme mit dem Lebensmittelpunkt der betroffenen Person verbunden sind und den lokalen Gegebenheiten, insbesondere in Bezug auf die subsidiären Hilfssysteme und die gebotenen Schutzmassnahmen, Rechnung getragen wird (vgl. Diana Wider , in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Kommentare zum Familienrecht [FamKomm], Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Art. 442 N 10; Vogel , a.a.O., Art. 442 N 3). Die Wohnsitzregelungen im Bereich des Erwachsenenschutzes sind dementsprechend unformalistisch auszulegen. Namentlich an die Wohnsitzbegründung von Personen in Einrichtungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen und die Begründung des Wohnsitzes am Ort einer Einrichtung ist grosszügig anzunehmen (vgl. Wider , a.a.O., Art. 442 N 10 mit Hinweisen). 4.1. Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dass C. in D. angemeldet sei und ihren Wohnsitz somit in D. habe. In der Vernehmlassung führt die Beschwerdegegnerin aus, dass C. aus Sicht der Schutzbehörde Region F. nicht mehr in der Lage sei, eigenständig einer Wohnsitzverlegung nach F. zuzustimmen. Somit bleibe ihr Wohnsitz in D. und die Zuständigkeit bei der KESB B. . Ebenfalls schildere die Schutzbehörde den Zustand von C. als schwach und hilflos. Es sei somit fraglich, inwiefern C. noch selbständig über ihre Wohnsituation urteilen könne. 4.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sich C. bei ihr in E. aufhalte. Dies sei der Beschwerdegegnerin längstens bekannt, obwohl sie in ihrem Entscheid angebe, den Aufenthaltsort von C. nur vermutungsweise zu kennen. Im Rahmen des Aufenthalts ihrer Mutter im Y. spital im Juni 2012 habe sie für diese eine Anmeldung in einem Altersheim gemacht, wobei zu diesem Zeitpunkt kein Platz zur Verfügung gestanden habe. In der Folge habe sie ihre Mutter nicht in ein Altersheim gegeben, weil diese das selbst nicht gewollt habe, und sich seitdem intensiv um ihre Pflege gekümmert. 4.3.1. Die örtliche Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde richtet sich wie bereits ausgeführt nach den Wohnsitzverhältnissen im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin am 19. April 2013 gegenüber der Gemeinde D. der Eingang der Gefährdungsmeldung bestätigt und mitgeteilt, dass der Antrag sobald als möglich geprüft werde. Für die Beurteilung der Wohnsitzverhältnisse ist somit auf diesen Zeitpunkt abzustellen. 4.3.2. In Bezug auf die Frage des Wohnsitzes von C. ist von der Gefährdungsmeldung der Gemeinde D. vom 18. April 2013 auszugehen, auf welche die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid massgeblich abstellt. Danach wurde C. im Rahmen eines Spitalaufenthalts im Y. spital am 14. Juni 2012 von Mitarbeiterinnen der Gemeinde D. besucht. Sie habe grosse Mühe mit Sprechen gehabt, sich jedoch dahingehend äussern können, dass sie nach dem Spitalaufenthalt zu ihrer Tochter ins Wallis gehen möchte, dies vor allem der Kinder wegen. Der zuständige Assistenzarzt habe informiert, dass C. nur als beschränkt urteilsfähig einzustufen sei und wahrscheinlich auf Unterstützung angewiesen sein werde. Am 29. Juni 2012 habe man C. erneut besucht, wobei der zuständige Oberarzt ihr zu diesem Zeitpunkt bereits die volle Urteilsfähigkeit attestiert habe. Er habe jedoch mitgeteilt, dass C. nicht nach Hause zurückgehen könne, sondern auf Betreuung und Pflege angewiesen sei, entweder in Form von ambulanten Pflegeleistungen oder eines Aufenthalts in einem Alters- und Pflegeheim. C. habe sich mit der Einrichtung einer unabhängigen freiwilligen Rentenverwaltung einverstanden erklärt. Gleichzeitig sei vereinbart worden, dass für den Fall eines Aufenthalts bei ihrer Tochter A. im Wallis eine Abklärung betreffend ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen bei der Spitex in E. erfolgen solle. Parallel dazu sei C. in Alters- und Pflegeheimen in D. und G. angemeldet worden. Am 27. Juni 2012 habe das Y. spital informiert, dass C. kurzfristig und nach heftigen Auseinandersetzungen zwischen ihrem Sohn H. und ihrer Tochter A. entlassen worden sei. Sie sei von A. im Alters- und Pflegeheim Z. in E. untergebracht worden. Verschiedene Versuche der Sozialberatung der Gemeinde, mit C. in Verbindung zu treten, seien in der Folge gescheitert. A. verwehre jeden Kontakt, versichere jedoch stets, dass es ihrer Mutter gutgehe. 4.3.3 Aufgrund der Akten kann als erstellt gelten, dass sich C. seit dem Juli 2012 in E. aufhält, wobei sie zunächst offenbar im Alters- und Pflegeheim Z. untergebracht war und seither bei der Beschwerdeführerin lebt. Letzteres wird auch im Bericht der Schutzbehörde Region F. vom 17. Juni 2013 bestätigt. Im Weiteren bekundete C. gemäss der Gefährdungsmeldung der Gemeinde D. im Juni 2012 ihren Willen, nach dem Spitalaufenthalt zu ihrer Tochter und den Enkelkindern ins Wallis zu ziehen. Sie war damit offensichtlich in der Lage, sich einen eigenen Willen über die Frage ihres künftigen Aufenthaltsorts zu bilden und kann diesbezüglich ohne weiteres als urteilsfähig angesehen werden. Dies muss umso mehr gelten, als an die Urteilsfähigkeit im Bereich der Wohnsitzfrage keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 127 V 237 E. 2c). Hinzu kommt, dass gemäss der Gefährdungsmeldung im Einvernehmen mit C. , und nachdem dieser im weiteren Verlauf ihres Spitalaufenthalts bereits die volle Urteilsfähigkeit attestiert worden war, die Verfügbarkeit von Spitex-Leistungen in E. abgeklärt wurde. Diese Angaben lassen darauf schliessen, dass C. im Juni 2012 die Absicht hatte, ihren Lebensabend bei ihrer Tochter im Wallis zu verbringen. Die massgebenden äusseren Umstände sind wie bereits ausgeführt durch die im Juli 2012 erfolgte Unterbringung von C. im Alters- und Pflegeheim Z. in E. und die spätere Betreuung durch die Beschwerdeführerin gekennzeichnet, wie es der von C. zuvor bekundeten Absicht entsprach. Die vorhandenen Indizien sprechen damit insgesamt dafür, dass C. ab Juli 2012 in E. ihren Lebensmittelpunkt hatte und dort ihren Wohnsitz begründete. Dieser Schluss ist insbesondere vor dem Hintergrund zu ziehen, dass im Bereich des Erwachsenenschutzrechts keine hohen Anforderungen an die Wohnsitzbegründung gestellt werden dürfen und der Wohnsitz möglichst am Lebensmittelpunkt der betroffenen Person begründet werden sollte. Dass die Unterbringung im Alters- und Pflegeheim Z. und die daran anschliessende Betreuung durch die Beschwerdeführerin aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit von C. und insofern unter dem Zwang der Umstände erfolgte, steht einer Wohnsitzbegründung in E. nicht entgegen (vgl. BGE 137 III 593 E. 4.1). Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstands, dass C. offenbar immer wieder der externen Betreuung bedarf, zuletzt in einem Alters- und Pflegeheim in I. . Ebenfalls nicht entscheidend ist, dass C. weiterhin in D. angemeldet blieb; für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist wie bereits ausgeführt nicht massgebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat. 4.3.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hatte C. im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren Wohnsitz nicht in D. , sondern in E. . Damit war die örtliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 442 Abs. 1 ZGB nicht gegeben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Auf die materiellen Rügen der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen nicht einzugehen. 5. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend ist der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. Eine Kopie der Verfahrensakten wird der Schutzbehörde Region F. zugestellt. Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli Gerichtsschreiber Marius Wehren